Willkommen in Unterschlauersbach

- erstmals urkundlich erwähnt 1124 n. Chr. - 

Satzung des Ortsverein Unterschlauersbach e.V.


§ 1 Name und Sitz

Unter dem Namen "Ortsverein Unterschlauersbach" ist ein Verein mit dem Sitz in Unterschlauersbach gegründet worden.

§ 2 Zweck des Vereines

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung oder der -gegebenenfalls an ihre Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften.

2) Er dient der Förderung der Kunst, der Denkmalspflege, der Heimatpflege und Heimatkunde, der Pflege von Kulturwerten, des Natur- und Umweltschutzes und der Ertüchtigung der Ortsbürger durch Leibesübungen, in Unterschlauersbach.

3) Der Verein ist seinen Mitgliedern in allen Angelegenheiten, die mit der Satzung zu vereinbaren sind, unentgeltlich behilflich.

4) Der Zweck des Vereines ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; insbesondere besteht keine Gewinnabsicht.

5) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

6) Der Verein hat weder eine politische noch eine konfessionelle Richtung zu bevorzugen.  

§ 3 Mitgliedschaft

1) Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.

2) Aktives Mitglied ist jeder Unterschlauersbacher Mitbürger, der seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.

3) Förderndes Mitglied kann werden, wer die Ziele des Vereines bejaht und bereit ist, ihn nach Kräften zu fördern.

4) Mit der Mitgliedschaft wird das Recht, jederzeit Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen, mit der aktiven Mitgliedschaft das Stimmrecht, begründet.

§ 4 Aufnahme in den Verein

1) Zur Aufnahme in den Verein genügt eine mündliche Vereinbarung mit dem Vorstand.

2) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

2) Der Austritt ist dem Vorstand ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu erklären und wird sofort wirksam. Der Mitgliedsbeitrag ist im Falle des Austrittes für das gesamte Kalenderjahr, in welches der Austritt fällt, zu entrichten.

3) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand und ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die anlässlich ihrer nächsten Zusammenkunft mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet.

§ 6 Mitgliederbeiträge

1) Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein auch einmalige Beiträge und sonstige unentgeltliche Zuwendungen annehmen, die -soweit sie nicht zweckgebunden erfolgen - im Rahmen des § 2 dieser Satzung zu verwenden sind.


§ 7 Organe des Vereines Organe des Vereines sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden geleitet.

2) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt.

3) Die Mitgliederversammlung muß außerdem auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

5) Über die Beschlüße der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Beiräte

b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über die abgelaufene Amtszeit

c) die Wahl zweier Rechnungsprüfer d) die Abnahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

 e) die Entlastung des Vorstandes  

f) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen

g) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

h) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines       

i)  die Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern bei Einlegung der Berufung.

§ 10 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und drei weiteren Mitgliedern. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.

2) Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer die aktive Vereinsmitgliedschaft besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3) Der Vorstand wird vom Vereinsvorsitzenden einberufen und geleitet. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.

4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes übernimmt ein anderes Mitglied aus dem Vorstand dessen Funktion bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

1) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

2) Dem Vorstand obliegen:

a) die Führung der Vereinsgeschäfte und Erfüllung der Zwecke des Vereines gemäß § 2 dieser Satzung

b) die Beschlußfassung über die Verwendung der Vereinsmittel

c) die Abfassung des Tätigkeitsberichtes für die Mitgliederversammlung

d) die Erstellung der Jahresabrechnung

3) Der Vorstand kann durch Beschluß bestimmte Aufgaben an Mitglieder des Vorstandes oder an aktive Mitglieder übertragen.

§ 12 Der Beirat

1) Der Beirat besteht aus drei Personen.

Aufgabe des Beirates ist es, dem Verein und seinem Vorstand zur Seite zu stehen, sowie den Verein organisatorisch zu unterstützen.

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

1) Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Sämtliche Wahlen zum Vorstand sind geheim durchzuführen.

2) Endet ein Wahlgang mit Stimmengleichheit, so ist zwischen den zwei mit den meisten Stimmen ausgestatteten Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen.

3) Endet eine Abstimmung mit Stimmengleichheit, so gilt ein Antrag als abgelehnt.

4) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Stichtag ist hierfür der Tag, an welchem diese Abstimmung durchgeführt wird.

5) Beschlüße über Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereines bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6) Eine Änderung des § 2 Absatz dieser Satzung ist ausgeschloßen.

§ 14 Abrechnungsjahr

1) Das Abrechnungsjahr des Vereines entspricht dem Kalenderjahr.

2) Das erste Abrechnungsjahr beginnt mit dem Tage der Gründung des Vereines.

§ 15 Die Rechnungsprüfung

1) Die Rechnungsprüfung des laufenden Jahres erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt worden sind.

2) Die Rechnungsprüfung erfolgt am Ende eines Abrechnungsjahres. Sie kann außerdem jederzeit durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 16 Auflösung des Vereines

1) Bei Auflösung des Vereines wickeln die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte ab.

2) Verbleibendes Vereinsvermögen ist nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Es soll einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zweckgebunden zugeführt werden. Diese Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Beschließung des Zweckes wird durch die Mitglieder des Vorstandes bestimmt.



Diese Satzung wurde am 20. Januar 1979 erstellt und von der Mitgliederversammlung angenommen.

Satzungsänderungen: An der Mitgliederversammlung vom 09. Januar 1981 wurden folgende Satzungsänderungen beschlossen: § 3, Abs. 4: Mit der Mitgliedschaft wird das Recht, jederzeit Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen und das Stimmrecht begründet. § 13, Abs. 4: Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Stichtag ist hierfür der Tag, an welchem die Abstimmung oder die Wahl durchgeführt wird.

An der Mitgliederversammlung vom 23. März 1990 wurden folgende Satzungsänderungen beschlossen: § 1: Der Verein soll unter "Ortsverein Unterschlauersbach e.V." mit dem Sitz in Großhabersdorf im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürth eingetragen werden. § 10 Abs. 5: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB durch den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils alleine vertreten.

Hinweis: Der Verein wurde am 28. November 1990 unter VR 916 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth eingetragen

Email
Info